Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen von Bergmann Arbeitsschutz, die über die Website, in Textform oder sonst im Fernabsatz mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
geschlossen werden.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Das Angebot richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
2. Vertragspartner
Vertragspartner ist:
Bergmann Arbeitsschutz
Frank Bergmann – Freiberufler
Theodor-Fontane-Straße 11; 15848 Beeskow
info@bergmann-arbeitsschutz.de
www.bergmann-arbeitsschutz.de
3. Vertragsgegenstand
3.1 Gegenstand des Vertrags sind sicherheitstechnische, organisatorische und beratende Leistungen im Bereich Arbeitsschutz entsprechend der jeweils auf der Website beschriebenen und vom Auftraggeber ausgewählten Leistung.
3.2 Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind: a) die Leistungsbeschreibung auf der Website, b) die konkrete Auswahl des Auftraggebers im Bestellprozess, c) diese AGB, d) gegebenenfalls individuell getroffene Vereinbarungen in Textform.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist nicht geschuldet: a) eine arbeitsmedizinische Betreuung durch einen Betriebsarzt, b) eine Rechtsberatung im Sinne des RDG, c) die Übernahme unternehmerischer Organisations- und Betreiberpflichten des Auftraggebers, d) die dauerhafte Aktualisierung von Dokumenten außerhalb des jeweils gebuchten Leistungsumfangs, e) ein bestimmter wirtschaftlicher, behördlicher oder gerichtlicher Erfolg.
4. Leistungsumfang der Angebote
4.1 Angebot 1 – auf Abruf
Angebot 1 umfasst die formale schriftliche Benennung von Bergmann Arbeitsschutz als externer Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Beantwortung einzelner fachlicher Rückfragen des Auftraggebers in telefonischer oder schriftlicher Form im üblichen Umfang, soweit hierdurch kein vertiefter Prüf-, Bewertungs-, Ortsbesichtigungs- oder Dokumentationsaufwand ausgelöst wird.
Nicht Bestandteil von Angebot 1 sind insbesondere eine laufende, regelmäßige, anlassunabhängige oder proaktive sicherheitstechnische Betreuung, Vor-Ort-Termine, Betriebsbegehungen, Unterweisungen, die Erstellung oder Fortschreibung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsunterlagen,
Betriebsanweisungen oder sonstigen Pflichtdokumentationen sowie Leistungen der betriebsärztlichen Betreuung.
Bergmann Arbeitsschutz ist bereit, über den vorstehend beschriebenen Umfang hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2, nach entsprechender Anfrage und gesonderter
Beauftragung des Auftraggebers zu erbringen. Solche Leistungen sind nicht Bestandteil von Angebot 1 und werden gesondert vergütet.
4.2 Angebot 2 – inkl. Dokumentation
Umfasst die formale Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit, fachliche Erreichbarkeit, die Erstellung der grundlegenden Arbeitsschutzdokumentation sowie Unterweisungsunterlagen. Eine arbeitsmedizinische Betreuung ist nicht Bestandteil des Angebots. Die Unterstützung beim Kontakt zu einem Betriebsarzt erfolgt
lediglich organisatorisch.
4.3 Angebot 3 – inkl. Dokumentation & Präsenz
Umfasst die Leistungen aus Angebot 2 sowie laufende Betreuung im vereinbarten Umfang und einen Vor-Ort-Termin pro Vertragsjahr zur Betriebsbegehung. Weitere Vor-Ort-Termine, Sondertermine oder zusätzliche Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie gesondert beauftragt werden.
4.4 Dokumente, Bewertungen und Empfehlungen beruhen auf den vom Auftraggeber mitgeteilten oder bei einem Vor-Ort-Termin erkennbaren Umständen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Nachträgliche Änderungen im Betrieb, in Arbeitsabläufen, Personalstruktur, eingesetzten Stoffen, Arbeitsmitteln oder
rechtlichen Anforderungen können eine Anpassung erforderlich machen und sind nicht ohne gesonderte Vereinbarung geschuldet.
5. Vertragsschluss über die Website
5.1 Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt noch kein verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber dar.
5.2 Durch Absenden der Bestellung über die Website gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags ab.
5.3 Der Vertrag kommt erst zustande durch: a) ausdrückliche Annahme in Textform, b) Übersendung einer Auftragsbestätigung oder Rechnung, oder c) Beginn der Leistungserbringung.
5.4 Bergmann Arbeitsschutz ist berechtigt, Bestellungen innerhalb von fünf Werktagen anzunehmen.
6. Preise, Abrechnung, Fälligkeit
6.1 Es gelten die bei Vertragsschluss ausgewiesenen Netto-Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
6.2 Die Vergütung wird jährlich im Voraus fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine monatliche oder quartalsweise Zahlungsweise bedarf gesonderter Vereinbarung.
6.3 Zusatzleistungen, die nicht vom gebuchten Angebot umfasst sind, werden gesondert vergütet.
6.4 Eine Beauftragung von Zusatzleistungen kann auch in Textform, insbesondere per E-Mail oder Messenger, erfolgen.
6.5 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.
6.6 Preisanpassung bei Vertragsverlängerung
Verlängert sich der Vertrag gemäß Ziffer 7.2, verändert sich die für die jeweilige Verlängerungsperiode geltende jährliche Nettovergütung zu Beginn der Verlängerungsperiode entsprechend der prozentualen Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland
(Basis 2020 = 100 oder eines an seine Stelle tretenden Index) seit dem Monat des Vertragsschlusses bzw. seit der letzten Preisanpassung bis zum Monat vor Beginn der jeweiligen Verlängerungsperiode, zuzüglich eines festen Aufschlags von 2 Prozentpunkten.
Ergibt sich hieraus rechnerisch keine Erhöhung oder keine Absenkung, bleibt die zuletzt vereinbarte jährliche Nettovergütung unverändert. Ergibt sich hieraus rechnerisch eine Absenkung, vermindert sich die jährliche Nettovergütung entsprechend.
Einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf es nicht. Ein gesondertes Kündigungsrecht wegen dieser vertraglich vereinbarten Preisanpassung besteht nicht.
6.7 Zusatzleistungen
Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des jeweils gebuchten Angebots sind, gelten als gesondert zu vergütende Zusatzleistungen. Dies gilt insbesondere für weitergehende fachliche Prüfungen, vertiefte schriftliche Stellungnahmen, die Erstellung, Überarbeitung oder Ergänzung von Dokumentationen,
zusätzliche Unterweisungen, zusätzliche Vor-Ort-Termine, zusätzliche Betriebsbegehungen, die Prüfung fremder Dokumente, die Unterstützung im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen, behördlichen Anfragen oder Verfahren von Unfallversicherungsträgern sowie die Teilnahme an gesonderten Online- oder
Abstimmungsterminen.
Zusatzleistungen werden, sofern nicht abweichend vereinbart, nach Zeitaufwand je angefangene 15 Minuten zu 35,00 € netto vergütet.
Eine Beauftragung von Zusatzleistungen kann auch in Textform, insbesondere per E-Mail oder Messenger, erfolgen. Maßgeblich ist, dass aus der Erklärung des Auftraggebers der Wille zur Inanspruchnahme einer über den gebuchten Leistungsumfang hinausgehenden Leistung erkennbar ist.
Rückfragen, Prüfbitten oder Übersendungen von Unterlagen, die ihrer Art nach über die im gebuchten Angebot enthaltene übliche Kommunikation hinausgehen und fachlichen Prüf-, Bewertungs- oder Bearbeitungsaufwand auslösen, gelten im Zweifel als gesondert zu vergütende Zusatzleistung.
Für Fahr- und Reisezeiten im Zusammenhang mit Zusatzleistungen reduziert sich der vorgenannte Verrechnungssatz um 20 %, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
7. Laufzeit und Kündigung
7.1 Soweit beim jeweiligen Angebot nichts anderes angegeben ist, beträgt die Vertragslaufzeit 24 Monate.
7.2 Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt erden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
7.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.4 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Auskünfte vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
8.2 Der Auftraggeber benennt auf Wunsch einen verantwortlichen Ansprechpartner, der intern entscheidungs- und auskunftsbefugt ist.
8.3 Der Auftraggeber bleibt unabhängig von der Beauftragung allein verantwortlich für: a) die tatsächliche betriebliche Umsetzung erforderlicher Maßnahmen, b) die Einhaltung gesetzlicher Pflichten als Arbeitgeber, c) die Organisation seines Betriebs, d) die Erteilung von Weisungen gegenüber Beschäftigten, e) die Prüfung, ob Empfehlungen unter den konkreten betrieblichen Bedingungen vollständig und zutreffend umgesetzt wurden.
8.4 Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf verspäteten, unvollständigen oder unrichtigen Mitwirkungen des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zu Lasten von Bergmann Arbeitsschutz. Hieraus entstehender Zusatzaufwand ist gesondert zu vergüten.
9. Termine, Leistungserbringung, Verzug
9.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
9.2 Leistungstermine verschieben sich angemessen, wenn der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt oder Umstände eintreten, die Bergmann Arbeitsschutz nicht zu vertreten hat.
9.3 Bei Vor-Ort-Terminen hat der Auftraggeber Zugang zu den relevanten Betriebsbereichen zu gewähren und vorhandene Informationen bereitzuhalten.
10. Nutzungsrechte an Unterlagen
10.1 Dem Auftraggeber werden an den im Rahmen des Vertrags erstellten Unterlagen einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Nutzungsrechte für die eigene betriebliche Verwendung eingeräumt.
10.2 Eine Weitergabe, Veröffentlichung, gewerbliche Verwertung, Bearbeitung für Dritte oder Mehrfachnutzung in verbundenen oder fremden Unternehmen ist ohne vorherige Zustimmung unzulässig, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.
10.3 Allgemeine Methoden, Muster, Strukturen, Know-how und Vorlagen verbleiben bei Bergmann Arbeitsschutz.
11. Gewährleistung
11.1 Für Dienst- und Beratungsleistungen wird kein werkvertraglicher Erfolg geschuldet, sofern nicht ausdrücklich ein Werkvertrag vereinbart wurde.
11.2 Mängelrügen müssen vom Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung angezeigt werden.
11.3 Bergmann Arbeitsschutz ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit eine Nacherfüllung der Art der Leistung nach möglich und zumutbar ist.
11.4 Unwesentliche Abweichungen, die die Verwendbarkeit der Leistung nicht erheblich beeinträchtigen, begründen keine Mängelansprüche.
12. Haftung
12.1 Bergmann Arbeitsschutz haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
12.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
12.3 Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.4 Soweit Bergmann Arbeitsschutz nach Ziffer 12.2 haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf die vom Auftraggeber in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlte Nettovergütung aus dem betreffenden Vertragsverhältnis begrenzt, höchstens jedoch auf 5.000,00 € je Schadensfall.
Besteht das Vertragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch keine zwölf Monate, ist die bis dahin gezahlte Nettovergütung maßgeblich.
12.5 Bergmann Arbeitsschutz haftet nicht für Schäden, Nachteile, Bußgelder, behördliche Maßnahmen oder sonstige Folgen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber empfohlene, erforderliche oder abgestimmte Maßnahmen ganz oder teilweise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß umsetzt.
12.6 Bergmann Arbeitsschutz haftet ferner nicht für Schäden oder sonstige Folgen, die auf unrichtigen, unvollständigen, verspätet übermittelten oder sonst fehlerhaften Angaben, Unterlagen, Auskünften oder Informationen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter beruhen, es sei denn, deren Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit war für Bergmann Arbeitsschutz ohne Weiteres erkennbar.
12.7 Die Leistungen von Bergmann Arbeitsschutz stellen keine Übernahme der gesetzlichen Organisations-, Auswahl-, Überwachungs- oder Betreiberverantwortung des Auftraggebers dar. Der Auftraggeber bleibt für die rechtmäßige Organisation, Umsetzung, Kontrolle und tatsächliche Durchführung der arbeitsschutzbezogenen Maßnahmen im Betrieb allein verantwortlich.
12.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen eingesetzten Personen von Bergmann Arbeitsschutz.
13. Keine Rechtsberatung, keine Übernahme von Arbeitgeberpflichten
13.1 Die Leistungen von Bergmann Arbeitsschutz stellen keine Rechtsberatung dar. Rechtliche Bewertungen erfolgen nur als allgemeine, praxisbezogene Hinweise im Zusammenhang mit Arbeitsschutzpflichten.
13.2 Die Beauftragung führt nicht dazu, dass gesetzliche Organisations-, Auswahl-, Kontroll- oder Überwachungspflichten des Auftraggebers auf Bergmann Arbeitsschutz übergehen.
13.3 Der Auftraggeber bleibt verantwortlicher Arbeitgeber im arbeitsschutzrechtlichen Sinn.
14. Datenschutz und Vertraulichkeit
14.1 Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
14.2 Soweit für einzelne Leistungen eine Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinn erforderlich ist, werden die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen.
14.3 Bergmann Arbeitsschutz verpflichtet sich, vertrauliche betriebliche Informationen des Auftraggebers, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
15. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
15.1 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
15.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
15.3 Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus dem Vertrag bedarf der Zustimmung von Bergmann Arbeitsschutz.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Bergmann Arbeitsschutz.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung.